Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Die Schweizerische Theologische Gesellschaft – Société Suisse de théologie, Sociétà Svizzera di teologia, Societad teologica svizra – ist ein Verein im Sinn der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Sie hat ihren Sitz in Bern.

Artikel 2

Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der theologischen Forschung durch die Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und durch Veröffentlichungen, die dem Studium und der Diskussion wesentlicher Fragen aus allen Gebieten der Theologie gewidmet sind. Sie versteht sich als Instrument der strategischen Vernetzung und verbindet dabei konfessionsübergreifend Standorte akademischer Theologie sowie akademische mit kirchlichen und gesellschaftlichen Kontexten.

Artikel 3

Die Gesellschaft ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW).

Artikel 4

Die Gesellschaft kann mit Organisationen zusammenarbeiten, die analoge Zwecke verfolgen, insbesondere

a) mit den lokalen oder regionalen Vereinigungen in der Schweiz, deren Haupttätigkeit im Studium allgemeiner oder spezieller theologischer Fragen besteht;
b) mit den wichtigsten ausländischen oder internationalen theologischen Gesellschaften.

II. Finanzen

Artikel 5

Die finanziellen Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie aus Subventionen oder anderen Zuwendungen, die der Gesellschaft zugute kommen.

Der Verein wird in finanziellen Angelegenheiten durch die Einzelunterschrift von Präsident:in oder Quästor:in rechtsgültig vertreten.

III. Mitgliedschaft

Artikel 6

Mitglieder der Gesellschaft können nur natürliche Personen sein.

Ein Antrag auf Eintritt in die Gesellschaft muss schriftlich zuhanden des/der Präsident:in erfolgen. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz über die Beitrittsgesuche.

Der Austritt muss dem/der Präsident:in spätestens vier Wochen zum Voraus und auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden.

Der Ausschluss wird vom Vorstand verfügt. Er erfolgt ohne Bekanntgabe der Gründe. Die Beschwerde an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.

IV. Organe der Gesellschaft

Artikel 7

Die Organe der Gesellschaft sind:

A) die Generalversammlung;
B) der Vorstand;
C) der/die Rechnungsrevisor:in.

Artikel 8

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

Sie wird vom Vorstand einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einberufen, die in der Regel im zeitlichen Kontext der Jahrestagung der Gesellschaft stattfindet.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Generalversammlung von sich aus zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammenzurufen. Er ist verpflichtet, dies zu tun, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Eine digitale Teilnahme an den Generalversammlungen ist möglich.

Artikel 9

Die Generalversammlung hat hauptsächlich folgende Befugnisse:

a) Sie wählt die Organe der Gesellschaft, sofern die Statuten kein anderes Wahlverfahren vorsehen;
b) sie genehmigt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und auf Grund des Berichts der/des Revisor:in die von dem/der Quästor:in erstellte Jahresrechnung;
c) sie berät und entscheidet über die vom Vorstand auf die Traktandenliste gesetzten Anträge sowie über die individuellen Anträge der Mitglieder der Gesellschaft. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden;
d) sie setzt alljährlich die Höhe des Jahresbeitrags fest;
e) sie beschliesst über Statutenrevisionen;
f) sie beschliesst über die Auflösung der Gesellschaft. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

Bei allen Beschlüssen ist, sofern nicht anders geregelt, das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsident:in den Ausschlag.

Stimmabgabe in Abwesenheit ist nicht gestattet.

Artikel 10

Im Vorstand sind die Schweizer Theologischen Fakultäten durch je eine delegierte Person vertreten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Konfessionen angemessen repräsentiert sind. 

Artikel 11

Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident:in, Vize-Präsident:in, Quästor:in und den übrigen Mitgliedern. 

Artikel 12

Die Generalversammlung wählt den/die Präsident:in aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands und bestätigt im Übrigen die Mitglieder des Vorstands.

Bei der Wahl des/der Präsident:in sollte ein Turnus in der Konfessionszugehörigkeit berücksichtigt werden.

Der/die Präsident:in wird für zwei Jahre gewählt und kann unmittelbar nacheinander nur zweimal für diese Funktion wiedergewählt werden. 

Im Falle einer Vakanz zwischen zwei Generalversammlungen kann der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl treffen, wobei die in Art. 10 angegebenen Bedingungen zu respektieren sind.

Artikel 13

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er hat namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) er organisiert die Jahrestagungen oder delegiert deren Organisation und stellt die Traktandenliste für die Generalversammlung auf;
b) er ergreift die geeigneten Massnahmen zur Unterstützung der Veröffentlichung von theologischen Publikationen im Rahmen seiner Möglichkeiten und seines Ermessens;
c) er führt die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft;
d) er trägt dafür Verantwortung, dass den Aufgaben, die sich aus der Mitgliedschaft in der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (cf. Artikel 3) ergeben, nachgekommen wird;
e) er wählt den/die Quästor:in und kann dieses Amt auch wieder entziehen.

Artikel 14

Der Vorstand kann nur gültig entscheiden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine digitale Teilnahme an den Sitzungen ist möglich. 

Bei Beschlussfassung ist das Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsident:in den Ausschlag. Der/die Quästor:in nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Vorschläge, welche der/die Präsident:in den Vorstandsmitgliedern schriftlich auf dem Zirkularweg vorlegt, gelten als Beschlüsse, sofern sie keiner Einsprache begegnen.

Artikel 15

Der/die Rechnungsrevisor:in wird von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt, ist wiederwählbar und darf nicht Vorstandsmitglied sein.

Artikel 16

Der/die Präsident:in ist von Amtes wegen Delegierte:r bei der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW). Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Vertretung übernehmen. Der/Die Präsident:in ist von Amts wegen Mitglied der Konferenz der Theologischen Fakultäten der Schweiz.

Artikel 17

Die Generalversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung der Gesellschaft beschliessen (cf. Artikel 9f). Ein solcher Beschluss muss innerhalb von sechs Monaten durch eine ausserordentliche Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit bestätigt werden. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW).

 

Die Statuten wurde von der konstituierenden Versammlung vom 20. November 1965 in Bern angenommen.

Der Präsident: Jean-Louis Leuba
Der Sekretär: Kurt Stalder

 

Änderungen sind von den Generalversammlungen vom 12. November 1993 und vom 19. November 1999 angenommen und im vorliegenden Text integriert worden.

Der Präsident: Martin Rose
Der Aktuar: Urs von Arx

 

Eine Revision der Statuten wurde von der Generalversammlung vom 6. Juni 2025 angenommen.

Die Präsidentin: Ursula Schumacher
Der Quästor: Johannes von Heyl