Die Statuten

Die Statuten der Schweizerischen Philosophischen Gesellschaft

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter der Bezeichnung «Schweizerische Philosophische Gesellschaft» (SPG), Société Suisse de Philosophie, Società Svizzera di Filosofia, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sein Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen Präsidentin.

Art. 2
Die Schweizerische Philosophische Gesellschaft bezweckt die Förderung der Philosophie und des philosophischen Austauschs in der Schweiz. Sie vernetzt die ortsgebundenen philosophischen Gesellschaften in der Schweiz, veranstaltet eigene Anlässe und gibt die Studia Philosophica heraus.

Sie steht in Verbindung mit den Organisationen, die verwandten Zielen dienen, besonders mit der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften und der Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie (FISP).


II. Mitgliedschaft

Art. 3 Die Schweizerische Philosophische Gesellschaft besteht aus den Mitgliedern der von ihr anerkannten Gesellschaften und aus Einzelmitgliedern. Anerkannte Gesellschaften sind die Philosophischen Gesellschaften von Genf, Lausanne (Waadt) und Neuenburg, welche die Société Romande de Philosophie bilden; die Philosophischen Gesellschaften von Basel, Bern, der Zentralschweiz, der Italienischen Schweiz, der Ostschweiz, Zürich sowie der Schweizerische Verband der Philosophielehrer:innen an Mittelschulen, die Society for Women* in Philosophy Switzerland, das CaféPhilo Solothurn, und das Online-Portal philosophie.ch. Über die Anerkennung anderer Gesellschaften und den Widerruf der Anerkennung beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Teilrevision der Statuten. Einzelmitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen; ihr Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Art. 4 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die anerkannten Mitgliedsgesellschaften entrichten jährlich 2 Fr. pro Mitglied an die Schweizerische Philosophische Gesellschaft.

III. Organe

Art. 5

Die Organe der Schweizerischen Philosophischen Gesellschaft sind:

1. die Generalversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Redaktion der Studia Philosophica,

4. die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren

5. die Delegierten bei der Schweizerischen Akademie der Geisteswissenschaften,

6. der/die Delegierte bei der Sektion 4 (Kulturwissenschaften) der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften,

7. die Delegierten bei der Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie.


Art. 6

Die Generalversammlung bildet das oberste Gesellschaftsorgan. Sie wird als ordentliche Generalversammlung alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen. Sofern wenigstens ein Fünftel der Gesellschaftsmitglieder es verlangt, hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.Die ordentliche Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:

1. Wahl der Organe, deren Bestellung von den Statuten nicht anders geregelt ist;

2. Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand erstatteten Geschäftsberichtes sowie der Zweijahresrechnung auf Grund des Revisorenberichtes;

3. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand mit der Einladung angekündigten Anträge und über Einzelanträge der Mitglieder, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht worden sind;

4. Statutenrevision.

Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder der SPG.


Art. 7

Der Vorstand besteht aus der Zentralpräsidentin oder dem Zentralpräsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Quästorin oder dem Quästor und Delegierten aller anerkannten Gesellschaften gemäss Art. 3. Jede anerkannte Gesellschaft entsendet auf eigenen Beschluss genau eine Delegierte bzw. einen Delegierten in den Vorstand. Der Rest des Vorstands wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt gesamthaft, es sei denn, dass die Generalversammlung eine individuelle Wahl verlangt. Die Zentralpräsidentin oder der Zentralpräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit möglich im Turnus aus folgenden Gruppen: 1. Genf, Lausanne (Waadt), Neuenburg; 2. Basel, Bern, Zürich; 3. Zentralschweiz, Italienische Schweiz, Ostschweiz, Solothurn, Schweizerischer Verband der Philosophielehrer:innen an Mittelschulen, philosophie.ch, Society for Women* in Philosophy Switzerland. Dabei soll die Zentralpräsidentschaft auch innerhalb der drei genannten Gruppen nach Möglichkeit rotieren, so dass alle anerkannten Mitgliedsgesellschaften gelegentlich die Zentralpräsidentin oder den Zentralpräsidenten stellen. Es wird angestrebt, dass eine Person zunächst zwei Jahre Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident ist, bevor sie zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. Die Zentralpräsidentin oder der Zentralpräsident kann einmal für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. Im Falle von Vakanzen kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selber ergänzen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Finanzierung der Studia Philosophica. Er pflegt die Beziehung zur Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften, zur Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie und zu verwandten Organisationen.

Der Vorstand kann Beratungen abhalten und Beschlüsse fassen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident hat nur den Stichentscheid.

Art. 8

Die Redaktion der Studia Philosophica wird von je einem Mitglied deutscher und französischer Sprache besorgt.
Die Redaktorinnen bzw. Redaktoren werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Bei ihrer Verhinderung ernennt der Vorstand Stellvertreter bis zur nächsten Generalversammlung.

Die Aufgaben der Redaktion sind in einem Reglement umschrieben, das vom Vorstand erlassen wird.


Art. 9

Die beiden Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen werden von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.


Art. 10

Die Zentralpräsidentin oder der Zentralpräsident ist von Amtes wegen Delegierte oder Delegierter bei der Schweizerischen Akademie der Geisteswissenschaften. Eine zweite Delegierte oder ein zweiter Delegierter wird von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt. Sie oder er ist wieder wählbar.


Art. 11

Die beiden Delegierten bei der Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie, einer deutscher und einer französischer Sprache werden vom Vorstand für vier Jahre ernannt. Sie halten die Zentralpräsidentin oder den Zentralpräsidenten über ihre Tätigkeit auf dem Laufenden. Sie sind wieder wählbar. Die Zentralpräsidentin oder der Zentralpräsident ist Delegierte oder Delegierter bei der Sektion 4 (Kulturwissenschaften) der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW); die Quästorin oder der Quästor vertritt sie oder ihn. Die vorstehenden Statuten vom 3. März 1957 enthalten die an den Generalversammlungen vom 8. Juni 1985, 13. Juni 1987, 17. Mai 2003, 30. November 2013, 29. September 2019 und 27. August 2025 beschlossenen Änderungen. Die neue Version tritt am 1.10.2025 in Kraft. Der Präsident: Claus Beisbart Der Quästor: David Lussi