Mandat

Mandat des Kura­toriums "Kata­lo­gi­sierung der mittel­alter­lichen und früh­neu­zeit­lichen Hand­schriften der Schweiz", beschlos­sen vom Vor­stand der SAGW am 20. Sep­tem­ber 2024.

In der Absicht,

  • den Aufbau und die Führung des Kuratoriums für die Katalogisierung der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Handschriften der Schweiz voranzutreiben und zu gewährleisten,
  • die Bestände an mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Handschriften in den einzelnen Bibliotheken aufzuarbeiten und in Form von Katalogen zu veröffentlichen sowie
  • in Zusammenarbeit mit den Bibliotheken und dessen Trägerschaften das Bewusstsein für das kulturelle Erbe der Handschriften, dessen Erhaltung und das Interesse daran zu fördern

erlässt die Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (künftig SAGW) gemäss Artikel 32 der Statuten vom 25. Mai 2024 das vorliegende Mandat für das Kuratorium für die Katalogisierung der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Handschriften der Schweiz (künftig Kuratorium).

Aufgaben und Verantwortlichkeiten

  1. Das Kuratorium fördert die Katalogisierung der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Handschriften der Schweiz, indem es interessierte Bibliotheken zur Zusammenarbeit motiviert und die Ergebnisse der Katalogisierung der Öffentlichkeit bekannt macht.
  2. Das Kuratorium vertritt, wenn nötig unterstützt durch die SAGW, die Förderung der Katalogisierung der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Handschriften der Schweiz gegenüber Dritten, insbesondere Hochschulen, Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie der Kantone und weiteren potenziellen Partnerorganisationen.
  3. Seit 2017 ist das Kuratorium für die Beantragung und Durchführung des Projektes «Katalogisierung mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Handschriften der Schweiz», ab 2021 in Zusammenarbeit und mit Unterstützung der SAGW. Zu diesem Zweck konstituiert das Kuratorium einen Ausschuss, der für die operative Projektleitung zuständig ist.
  4. Die Beantragung der für die Durchführung des Projektes notwendigen Mittel erfolgt im Rahmen der Editionenförderung der SAGW, die jeweils für vier Jahre als Bestandteil der Botschaft für Bildung, Forschung und Innovation gesprochen wird. Die dazu notwendigen Unterlagen werden durch das Präsidium des Kuratoriums bei der SAGW eingereicht.
  5. Das Kuratorium berät und unterstützt die Projektleitung insbesondere
    bei der Projektplanung,
    bei personellen Fragen sowie
    bei der Gewährleistung der wissenschaftlichen Qualität.
  6. Das Kuratorium verantwortet die Qualitätssicherung der Projekte, überprüft jährlich die längerfristige Arbeitsplanung und verabschiedet, gestützt auf diese Überprüfung, die Jahresplanung sowie das Budget für das Folgejahr.
  7. Das Kuratorium berichtet jährlich dem Generalsekretariat der SAGW über seine Tätigkeiten. Im Falle von Schwierigkeiten werden die getroffenen oder geplanten Massnahmen erläutert.
  8. Die SAGW unterstützt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Projekte im Zusammenhang mit dem Kuratorium.

Organisation (Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung)

  1. Dem Kuratorium gehören, den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende eingeschlossen, mindestens fünf stimmberechtige Mitglieder an.
  2. Das Kuratorium konstituiert sich selbst.
  3. Die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder sowie der oder die Vorsitzende werden durch den Vorstand der SAGW für ein Mandat von drei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden.
  4. Das Kuratorium trifft sich mindestens einmal pro Jahr.