1. Es existiert kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Verlag und der Mitgliedgesellschaft. Wie sieht hier die rechtliche Lage aus? Welche Punkte sind zu beachten, bei wem liegen die Rechte?
Die analysierten Verträge decken die Übertragung der Rechte über das Geistige Eigentum zwischen dem Autor und der Mitgliedgesellschaft, welche die Zeitschriften und die darin publizierten Beiträge herausgibt, nicht ab. Folglich müsste sich eine Analyse in diesem Punkt ausweiten, damit über die Möglichkeit einer Open-Access-Publikation Äusserungen vorgenommen werden können. Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass der Autor der Mitgliedgesellschaft sowohl die mit dem Beitrag verbundenen Inhaberrechte als auch mindestens das Exklusivrecht zur Publikation der Beiträge rechtsgültig abgetreten hat, ungeachtet der Diffusionsform (Druck oder Digitalisat).
Die Zusatzregelungen des Obligationenrechts betreffend den Verlagsvertrag (Artikel 380ff. Obligationenrecht OR) finden Verwendung beim Fehlen vertraglicher Verfügungen unter den Parteien. Bei den Rechten zum Geistigen Eigentum sehen die Verfügungen im OR vor; „Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.“ Diese Verfügung ist eine Anwendung der Zweckübertragungstheorie, nach welcher nur diejenigen Rechte, welche für die Vertragserfüllung unbedingt nötig sind, vom ursprünglichen Inhaber an die andere Vertragspartei übertragen werden. Folglich ist es üblich, dass der Autor Inhaber der Reproduktions- und der Verbreitungsrechte des Werkes bleibt, falls die Rechtsordnung durch die Parteien nicht klar definiert wurde.
Das Gesetz sieht allerdings ebenfalls Einschränkungen beim Verfügungsrecht des Autors über sein Werk vor, wenn ein Verlag mit der Publikation des Werkes beauftragt wurde.
Hat der Verleger in der Folge nicht alle Exemplare und nicht alle Auflagen, über welche er die Rechte besitzt, verkauft, hat der Autor nicht das Recht, über das Werk oder auch nur über einen Teil des Werkes zu verfügen, falls dies für den Herausgeber nachteilig ist.
Dieses Prinzip kennt bestimmte Ausnahmen. Artikel, die in einer Zeitschrift erschienen sind – wir gehen davon aus, dass das der Fall bei den Mitgliedern der verschiedenen Gesellschaften der SAGW ist – können durch den Rechtsinhaber (individuelle Autoren oder Mitgliedgesellschaften) erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Erscheinen der Publikation durch den Verlag nachgedruckt werden (Artikel 382 Absatz 3, OR), ausser wenn etwas anderes ausgehandelt wurde.
In Anbetracht der hier dargelegten Rechtsordnung empfehlen wir den Mitgliedgesellschaften oder auch den Autoren, sich das Recht, die Artikel in einer Zeitschrift oder Open Access zu publizieren, gegenüber dem Verlag zu sichern. Des weiteren empfehlen wir, die Modalitäten eines solchen Reproduktionsrechtes zu regeln (Nachdruck des Manuskriptes in Open- Access-Form oder der herausgegebenen Version des Werkes, unter Vorbehalt des Einverständnisses des Verlags; allfällige Koexistenz der Reproduktion des Manuskriptes und der veröffentlichten Version; Möglichkeit, am Open-Access publizierten Werk nachträglich noch Änderungen anzubringen; Frist für die online-Verbreitung des Werkes, Ausdehnung der Verwendung des Werkes etc.)
2. Auf welche Punkte muss beim Open Access-Publizieren acht gegeben werden, wenn die Mitgliedgesellschaft ihre Zeitschrift selber (Eigenverlag) herausgibt? Bei wem liegen bei einer Open Access-Publikation die Rechte?
Auch wenn die Mitgliedgesellschaften ihre Zeitschriften selber herausgeben, gelten grundsätzlich dieselben Prinzipien, wie sie bei Punkt eins aufgeführt sind.
Folglich wird empfohlen, die Modalitäten einer Open-Access-Publikation in einem Vertrag zu regeln. In diesem Zusammenhang müssen sowohl die abgetretenen Rechte (Exklusivrecht der Reproduktion und/oder der Verwendung / Exklusivlizenz oder nicht) von den Autoren an die Mitgliedgesellschaft, die den Server unterhält, auf dem die Werke Open Access wiedergegeben werden, als auch die Art der Nutzung des Werkes (kommerziell / nicht kommerziell) und deren Eingrenzung im Einzelnen präzisiert werden.
3. Ein geschriebener Vertrag zwischen dem Verlagshaus und der Mitgliedgesellschaft existiert nicht. Auf welche Punkte muss bei der Zusammenarbeit mit den Autoren acht gegeben werden? Ist es richtig, die Autoren bei einer geplanten Open-Access-Publikation um ihr Einverständnis zu bitten? Falls ja, ist es möglich, dass die Mitgliedgesellschaften von Ihnen ein Standardformular erhalten und verwenden können, mit welchem das Einverständnis der Autoren für die Open-Access-Publikation Ihrer Werke eingeholt werden kann?
Es ist von grösster Wichtigkeit, das Einverständnis der Autoren, welche die primären Inhaber der Rechte über das Werk sind, einzuholen und den Umfang der Verwendungs- und/oder Reproduktionsrechte, welche jene abzutreten bereit sind, zu bestimmen.
Ein Standardformular könnte völlig genügen, um die Rechtslage über das Werk zu regeln. Wir könnten ein solches vorbereiten, falls dies gewünscht wird.
Der SAGW wurde von der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte freundlicherweise ein Musterformular zur Verfügung gestellt. Sie finden dieses hier.
 | erklaerung-zur-freigabe.doc | Erklärung betreffend Veröffentlichung von Beiträgen in der «Zeitschrift XY» | 29.01.2009 | 49 KB |
| Worddokument zum Ausrucken |
 | declaration-pour-publication.doc | Déclaration concernant la publication de contributions dans la «Journal XY» | 29.01.2009 | 50 KB |
| Format Word pour imprimer |
 | declaration-pour-publication.pdf | Déclaration concernant la publication de contributions dans la «Journal XY» | 28.01.2009 | 88 KB |
| Format PDF pour remplir et registrer |
 | erklaerung-zur-freigabe.pdf | Erklärung betreffend Veröffentlichung von Beiträgen in der «Zeitschrift XY» | 28.01.2009 | 94 KB |
| PDF-Format zum Ausfüllen und Abspeichern |
4. Auf welche Punkte muss bei der Open-Access-Publikation acht gegeben werden, wenn die Beiträge Kopien von Bildern oder Fotos enthalten, wie es beispielsweise im Bereich der Kunstgeschichte häufig vorkommt?
Falls ein Teil des veröffentlichten Werkes (z.B. Illustrationen) nicht dem Autor/ der Autorin selber gehört, muss abgeklärt werden, in welchem Masse dieser Teil geschützt ist.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass im Grundsatz die Dauer des Schutzes des Werkes bis 70 Jahre nach dem Tode des Autors besteht (Artikel 29 des Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz URG vom 9. Oktober 1992) und dass einfache Zitierungen des Werkes, die nur als Kommentar, Referenz oder Beweis dienen, nicht das Einverständnis des Autors/der Autorin erfordern, sofern die Anwendung den Umfang der Zitierung des Werkes rechtfertigt. (Artikel 25 URG).
Folglich muss der Rechtsinhaber der Bilder oder Fotografien, die in den von den Mitgliedgesellschaften publizierten Beiträgen enthalten sind, sein Einverständnis für die Verwendung und Reproduktion dieser Darstellungen geben, falls diese geschützt sind, gemäss den oben beschriebenen Regeln.
Generell wird diese Frage im Vertrag zwischen dem Autor und (in diesem Fall) dem Verlag geregelt. Im Vertrag garantiert der Autor, dass er im Besitz der notwendigen Rechte für die Publikation ist und, gegebenenfalls, das Einverständnis Dritter für die Verwendung der Darstellungen besitzt, die er in seinem Beitrag eingefügt hat.