(01.07.1977 / 01.06.1985)
1 Die Schweizerische Vereinigung für Altertumswissenschaft ist ein Verein im Sinne der Artike 60 ff. des ZGB. Sie ist Mitglied der Schweizerischen Geisteswissenschaftlichen Gesellschaft / Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften.
2 Mitglieder der Vereinigung können alle in der Schweiz auf dem Gebiet der Altertumswissenschaft Tätigen werden, die ein abgeschlossenes und von ihrer Universität anerkanntes Doktorat sowie zwei weitere wissenschaftliche Publikationen vorweisen können. Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmen müssen. Die Mitgliederversammlung kann ferner solche Personen zu ‚ständigen Gästen‘ der Vereinigung erklären, die zwar kein Doktorat besitzen, aber in Institutionen tätig sind, die sich der Altertumswissenschaft verbunden wissen.
3 Der Sitz der Vereinigung ist am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
4 Die Vereinigung hat den Zweck, die Forschung in allen Zweigen der Altertumswissenschaft zu fördern.
5 Das Museum Helveticum, Zeitschrift für klassische Altertumswissenschaft, die seit 1943 erscheint, wird von 1976 an in Verbindung mit der Schweizerischen Vereinigung für Altertumswissenschaft von den dazu zuständigen Herausgebern publiziert. Diese bilden weiterhin eine rechtlich selbständige Kommission, und diese ergänzt sich nach Bedarf durch Kooptation. Den Herausgebern bleibt die selbständige Verantwortung zur unabhängigen Führung der Zeitschrift gewährleistet und namentlich auch das Recht, selbständig mit dem Verleger und dem Drucker der Zeitschrift die entsprechenden Verträge abzuschliessen. Sie berichten jährlich zu Handen der Generalversammlung der Vereinigung über den Stand der Zeitschrift. Die Vereinigung vertritt die Interessen der zeitschrift gegenüber der Schweizerischen Geisteswissenschaftlichen Gesellschaft / Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften und anderen in Frage kommenden Institutionen und unterstützt die Herausgeber in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Verbreitung der Zeitschrift. Beide Parteien sind berechtigt, dieses Verhältnis wieder aufzulösen.
6 Die Organe de Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
7 Die Vereinigung wird durch zwei Delegierte bei der Schweizerischen Geisteswissenschaftlichen Gesellschaft / Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwisenschaften, durch einen Delegierten bei der Fédération internationale des associations d’études classiques (FIEC) vertreten.
8 Die Generalversammlung wählt auf vier Jahre den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes; sie wählt für die gleiche Dauer die Rechnungsrevisoren und die Delegierten; die genannten Organe sind einmal wiederwählbar, doch kann der abtretende Präsident noch während einer zusätzlichen Amtsperiode dem Vorstand angehören. Die Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und setzt alle zwei Jahre die Höhe des Jahresbeitrages fest.
9 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Auf Beschluss der Generalversammlung können Kollektivmitglieder im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Mit beratender Stimme gehört ihm ausserdem der Delegierte bei der FIEC an.
10 Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder.
11 Über Auflösung der Vereinigung beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens im Fall der Auflösung beschliesst die Generalversammlung.


