Präimplantationsdiagnostik: Die Akademien der Wissenschaften Schweiz fordern eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfes
Bern, den 21. April 2009. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz begrüssen die Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik, wie sie die im Februar 2009 vorgestellte Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes vorsieht. Hingegen beurteilen sie den aktuellen Gesetzesentwurf als ungeeignet: Dieser sei nicht vereinbar mit den heutigen medizinischen Standards, berücksichtige die gesellschaftlichen Entwicklungen nicht und stehe im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen. Die Akademien verlangen deshalb eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs.
Bern, den 21. April 2009. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz begrüssen die Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik, wie sie die im Februar 2009 vorgestellte Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes vorsieht. Hingegen beurteilen sie den aktuellen Gesetzesentwurf als ungeeignet: Dieser sei nicht vereinbar mit den heutigen medizinischen Standards, berücksichtige die gesellschaftlichen Entwicklungen nicht und stehe im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen. Die Akademien verlangen deshalb eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs.
Unter dem Begriff Präimplantationsdiagnostik werden Untersuchungen zusammengefasst, die dazu dienen, bei einem durch In-vitro-Fertilisation erzeugten Embryo bestimmte Erbkrankheiten und schwere genetische Störungen zu erkennen, bevor der Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt wird. Die Präimplantationsdiagnostik kommt in der Regel dann zur Anwendung, wenn bei den Eltern eine Veranlagung zu einem Gen-Defekt vorliegt, wenn also eine Erbkrankheit in der Familie gehäuft vorkommt.
In der Schweiz ist die Präimplantationsdiagnostik bis heute verboten. Der Bundesrat hat Ende 2005 vom Parlament den Auftrag erhalten, eine Regelung auszuarbeiten, welche die Methode in einem klar definierten Rahmen ermöglichen soll. Die Gesetzgebungsarbeiten dazu wurden im Februar 2007 an die Hand genommen, und im Februar 2009 hat der Bundesrat den entsprechenden Gesetzesentwurf veröffentlicht.
Die Akademien der Wissenschaften Schweiz haben sich intensiv mit dem Thema Präimplantationsdiagnostik und der vorgeschlagenen Regelung befasst. Sie sind zum Schluss gekommen, dass der Gesetzesentwurf aus drei Gründen nicht zu überzeugen vermag und verbesserungsbedürftig ist.
Fehlende Übereinstimmung mit medizinischen Standards
Aus Sicht der ExpertInnen aus den Bereichen der Reproduktionsmedizin und der Genetik ist diese Methodik unter den vorgeschlagenen engen Rahmenbedingungen nicht vereinbar mit den heute gültigen medizinischen Standards und somit auch medizinethisch nicht vertretbar. Dürfen nicht mehr als 3 Embryonen auf ein Mal entwickelt und untersucht werden, so sind die Chancen für ein betroffenes Paar, innerhalb eines Behandlungszyklus einen gesunden Embryo zu finden, sehr gering. Angesicht der körperlichen Belastung der Frau, aber auch der emotionalen (und finanziellen) Belastung des Paares, müsste unter diesen Umständen den Rat suchenden Paaren weiterhin empfohlen werden, sich diesen Behandlungen im Ausland zu unterziehen, wo von Anfang an eine adäquate Zahl vitaler Embryonen untersucht werden kann mit entsprechend höherer Erfolgsrate.
Fehlende Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen
Seit dem Inkrafttreten des Art. 119 BV konnten sich die BürgerInnen der Schweiz wiederholt zu heiklen Fragen im Grenzbereich von Medizin und Gesellschaft äussern, namentlich bei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs, aber auch bei genetischen Untersuchungen und bei der Forschung mit embryonalen Stammzellen. Die Resultate dieser Abstimmungen haben deutlich gezeigt, dass die StimmbürgerInnen – innerhalb von klaren Grenzen – der Selbstverantwortung der schwangeren Frau, aber auch derjenigen der Ärzte und der Forschenden einen hohen Stellenwert einräumen.
Fehlende Kohärenz mit bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen
Bei der Formulierung der vorgelegten Gesetzesrevision steht eine von Misstrauen geprägte Grundhaltung im Vordergrund. Im Gegensatz dazu hat das Gesetz über genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) mit Art. 10 und 11 eine Formulierung gewählt, die einerseits dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Eltern Rechnung trägt und andererseits die Möglichkeit eröffnet, zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird eine ständige Fachkommission damit beauftragt, Empfehlungen für die Praxis abzugeben und Lücken in der Gesetzgebung aufzuzeigen.
Die vorgeschlagene Neuregelung steht aber nicht nur in einem Spannungsverhältnis zum GUMG, sondern auch zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs, der heute viel einfacher möglich ist als der rechtzeitige Ausschluss einer schweren Erbkrankheit. Deshalb sollte bei einem entsprechenden Risiko ebenfalls das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Paares im Zentrum stehen.
Chance nutzen
Zusammenfassend liegt mit dem Gesetzesentwurf zur Präimplantationsdiagnostik eine enge, komplizierte und bürokratische Lösung vor. Aus Sicht der Akademien bietet die vorgesehene Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes die Möglichkeit, gesetzliche Regelungen, die in einem anderen gesellschaftspolitischen Kontext entstanden sind und sich in der Zwischenzeit als ungeeignet oder untauglich erwiesen haben, zu überprüfen bzw. zu ändern; diese Chance sollte ergriffen werden.