Statuten der Schweizerischen Asiengesellschaft
I. Name und Sitz der Gesellschaft
§ 1. Unter dem Namen “Schweizerische Asiengesellschaft” (Société Suisse-Asie/ Società Svizzera-Asia / Swiss Asia Society) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der Gesellschaft ist beim jeweiligen Präsidenten.
§ 2. Die Gesellschaft ist die Rechtsnachfolgerin der “Schweizerischen Gesellschaft für Asienkunde” (Société Suisse d'Etudes Asiatiques).
II. Aufgaben und Zweck der Gesellschaft
§ 3. Die Aufgaben und der Zweck der Gesellschaft sind:
– Stützung und Forderung der allgemeinen Asienkunde wie der asiatischen Regionalwissenschaften an schweizerischen Hochschulen und Kulturinstituten;
– Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen der geschichtlichen und gegenwärtigen asiatischen Kulturen in der Schweiz sowie Forderung des Verständnisses zwischen der Schweiz und Asien;
– Übernahme von Koordinations- und Führungsaufgaben bei Veranstaltungen oder Projekten, bei denen akademische, kulturelle, wirtschaftliche, gesellschaftliche sowie staatliche und kommunale Träger gemeinsam im Sinne der vorgenannten Zwecke aktiv sind.
III. Mittel
§ 4. Die Gesellschaft sucht ihre Ziele wie folgt zu erreichen:
– Sie gibt unter dem Namen “Asiatische Studien / Etudes Asiatiques” eine wissenschaftliche Zeitschrift und unter dem Namen “Schweizer Asiatische Studien / Etudes Asiatiques Suisses” eine wissenschaftliche Schriftenreihe heraus.
– Sie unterhält ein ständiges Sekretariat.
– Sie unterstützt nach ihren Möglichkeiten individuelle und/oder kollektive Bemühungen im Sinne des Gesellschaftszwecks, die zu einem besseren Verständnis Asiens in der Schweiz dienen.
– Sie zentralisiert, koordiniert und verteilt im Sinne des Gesellschaftszwecks in der Schweiz und in Übersee Informationen über Aktivitäten von an Asien interessierten schweizerischen Privatpersonen und Organisationen oder über Aktivitäten von an der Schweiz interessierten asiatischen Privatpersonen und Organisationen.
– Sie organisiert auf nationaler und internationaler Ebene ein eigenes Veranstaltungsprogramm, und zwar in Zusammenarbeit mit allen im Sinne des Gesellschaftszwecks tätigen schweizerischen und ausländischen Privatpersonen und Institutionen.
– Sie vertritt im Sinne des Gesellschaftszwecks auf nationaler und internationaler Ebene Aktivitäten und Interessen von Personen und Institutionen in der Schweiz, die sich mit Asien befassen.
§ 5. Die finanziellen Mittel bestehen aus:
1. Jahresbeiträgen der Mitglieder,
2. zweckgebundenen Beitragen,
3. Reinerträgen aus Aktivitäten der Gesellschaft,
4. Zinsen aus dem Gesellschaftsvermögen,
5. Vermächtnissen und Schenkungen.
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder oder der Organe, lediglich das Gesellschaftsvermögen.
IV. Organisation
§ 6. Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand
c) der Vorstandsausschuss
d) die Redaktionskommission
e) die Rechnungsrevisoren
A. Generalversammlung
§ 7. Die Generalversammlung wird vom Vorstand. einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen.
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Ein solches Begehren ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu begründen.
§ 8. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei anwesende Stimmberechtigte geheime Stimmabgabe verlangen.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen oder Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt so keine beschlussfähige Versammlung zustande, kann vom Vorstand eine briefliche Abstimmung durchgeführt werden; dabei gelten für eine gültige Beschlussfassung die gleichen Bestimmungen.
§ 9. Den Vorsitz in der Generalversammlung fuhrt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten. Für das Beschlussprotokoll sorgt der vom Vorstand bestellte Protokollführer.
§ 10. Der Generalversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu:
1. Wahl oder Bestätigung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren.
2. Abnahme der jährlichen Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisoren und der Berichte allfälliger von ihr eingesetzter Kommissionen.
3. Beratung und Verabschiedung des Budgets.
4. Festlegung der Jahresbeiträge (auf Antrag des Vorstandes).
5. Bestätigung von Kollektivmitgliedern.
6. Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
7. Auflösung der Gesellschaft.
B. Der Vorstand
§ 11. Der Vorstand besteht aus wenigstens sieben Mitgliedern, nämlich Präsident, zwei Vizepräsidenten, Protokollführer, Quästor und mindestens zwei Beisitzern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wiederwählbar. Wahrend einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die laufende Amtsdauer ein, sind also mit den übrigen Mitgliedern wieder zu wählen.
§ 12. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
§ 13. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in allen Gesellschaftsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich andern Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Überwachung der Interessen der Gesellschaft zu.
2. Ausführung der Beschlüsse der Gesellschaft.
3. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft fuhrt der Präsident bzw. ein Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
4. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung.
5. Ernennung eines Vizepräsidenten zum Geschäftsführer.
6. Ernennung und Überwachung des Vorstandsausschusses und der Redaktionskommission.
7. Ausarbeitung und Genehmigung der Pflichtenhefte von Vorstandsausschuss und Redaktionskommission.
8. Aufnahme von Mitgliedern.
9. Ausarbeitung, Abschluss und Überwachung von Partnerschaftsvereinbarungen.
10. Anstellung des Sekretariatspersonals.
C. Der Vorstandsausschuss
§ 14. Der Vorstandsausschuss besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Präsident und der geschäftsführende Vizepräsident sind von Amtes wegen Mitglieder des Ausschusses; ein weiteres Vorstandsmitglied ist vom Vorstand zu bezeichnen.
§ 15. Der Vorstandsausschuss fuhrt mit der Unterstützung des Sekretariats die Tagesgeschäfte der Gesellschaft. Diese umfassen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gesellschaft und der Organisation und Durchführung ihrer Aktivitäten. Er erstattet dem Vorstand an dessen Sitzungen darüber Bericht. Die Einzelheiten regelt der Vorstand im Rahmen eines Pflichtenheftes.
D. Die Redaktionskommission
§ 16. Die Redaktionskommission besteht aus einem Präsidenten und allen Regionalredaktoren, im Minimum jedoch aus drei Mitgliedern. Der Präsident kann gleichzeitig ein Regionalredaktor sein. Präsident und Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt und auf unbestimmte Dauer gewählt, wobei mindestens ein Mitglied gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein muss. Die Kommission ist verantwortlich für die Herausgabe der Zeitschrift “Asiatische Studien / Etudes Asiatiques” sowie der Reihen. Die Einzelheiten regelt der Vorstand in Absprache mit den Redaktoren im Rahmen eines Pflichtenheftes.
E. Die Rechnungsrevisoren
§ 17. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die in der Regel Mitglieder der Gesellschaft sind. Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand, und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor, mit einem begründeten Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.
V. Mitglieder
§ 18. Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, und zwar als
a) Einzelmitglied,
b) Kollektivmitglied, oder
c) Gönner.
Die Mitglieder aller Kategorien haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen. Mitglieder oder Kollektivmitglieder können an allen Aktivitäten der Gesellschaft teilnehmen; stimm- und wahlberechtigt ist dagegen nur der schriftlich dem Vorstand namentlich bekanntgegebene Vertreter. Gönner verpflichten sich zur Bezahlung eines mit dem Vorstand zu vereinbarenden, einmaligen oder wiederkehrenden Beitrags. Der Vorstand kann ausserdem Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben oder im Sinne des Gesellschaftszwecks grosse Leistungen vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind in den Rechten und Pflichten den anderen Mitgliedern gleichgestellt.
§ 19. Neue Mitglieder können durch Mitglieder der Gesellschaft eingeführt werden oder sich direkt beim Vorstand um Aufnahme bewerben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; Kollektivmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Generalversammlung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Bezahlung bereits fälliger Beitrage sowie des Beitrags für das laufende Jahr.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen diesen Entscheid kann innert Monatsfrist an die nächste Generalversammlung rekurriert werden. Die Generalversammlung entscheidet ebenfalls ohne Begründung.
VI. Partner
§ 20. Zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks kann die Gesellschaft sich von Fall zu Fall, auf Dauer oder in einem beschränkten Zeitrahmen partnerschaftlich mit in der Schweiz, in Asien und im übrigen Ausland domizilierten oder tätigen und geeigneten Organisationen assoziieren, und zwar in einer jeweils zweckgemässen, gegenseitig zu vereinbarenden Form. Als Partner kommen insbesondere in Frage:
– im asienkundlichen Rahmen aktive Kreise im akademischen Bereich (Universitäten, Forschungsinstitute, spezifisch ausgerichtete Schulen, Museen, usw.);
– öffentliche und private internationale oder nationale Unternehmen, die auf dem Gebiet der schweizerisch-asiatischen Wirtschaftsbeziehungen tatig sind;
– staatliche und regionale Vertretungen und Institutionen;
– nicht-staatliche internationale, nationale oder regionale Organisationen, Institutionen und Kammern;
– Privatpersonen;
– staatliche und private Medien.
VII. Rechnungsabschluss
§ 21. Das Gesellschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 22. In Zweifelsfallen ist der deutsche Text der Statuten rechtskräftig.
§ 23. Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Asienkunde vom 27. Juni 1959.
Zürich, 2. November 1991
Der Präsident: Prof. Dr. Robert H. Gassmann
Ein Vorstandsmitglied: Prof. Dr. Eduard Klopfenstein